Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit 

Es gibt folgende Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, bevor der Kaufpreis zur Zahlung fällig wird, die sogenannte Kaufpreisfälligkeit:

 

- Es muss ein rechtsgültiger notarieller Kaufvertrag abgeschlossen sein.

- Der zukünftige Eigentümer muss im Grundbuch mit einer Auflassungsvormerkung vorgemerkt sein.

- Bei Verkauf einer Eigentumswohnung, wendet sich der beurkundende Notar in manchen Fällen an den Verwalter der Wohnungseigentumsanlage und bittet diesen, dem Verkauf zuzustimmen. Hintergrund einer solchen Anfrage an den Verwalter ist dann eine Regelung in der Teilungserklärung. Nach § 12 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) können die Wohnungseigentümer vereinbaren, den Verkauf einer Eigentumswohnung von der Zustimmung der Wohnungseigentümer oder eines Dritten abhängig zu machen.

- In manchen Fällen haben die Städte oder Gemeinden nach § 24 BauGB für bestimmte Grundstücke ein Vorkaufsrecht. Ein Vorkaufsrecht besteht beispielsweise bei Grundstücken, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Falls ein Vorkaufsrecht der Stadt oder Gemeinde besteht, muss diese über ein Negativzeugnis dem Notar bestätigen, dass sie von ihrem Vorkaufsrecht für das betreffende Grundstück keinen Gebrauch macht.

- Falls vom Voreigentümer noch Grundschulden im Grundbuch in Abteilung III eingetragen sein sollten, müssen diese gelöscht werden. Wenn das Darlehen, das durch die Grundschuld  absichert ist, noch nicht vollständig zurückgezahlt ist, wird die Bank die Löschung der Grundschuld von der Zahlung des noch offenen Kredites aus dem Kaufpreis und, wenn dieser nicht ausreicht, von einer Differenzzahlung des Verkäufers abhängig machen. Die Abwicklung erfolgt über ein Treuhandkonto des Notars. Hierauf wird zunächst der Kaufpreis vom Käufer eingezahlt. Von diesem Geld wird die Grundschuld getilgt und die Gebühren zur Löschung bezahlt.