Ermittlung des Bodenwerts:

Sowohl für das Sachwertverfahren, wie auch für das Ertragswertverfahren, spielt die Ermittlung des Bodenwerts eine wichtige Rolle.

Die Definition des Bodenwerts ist gesetzlich in den Bewertungsrichtlinien Grundvermögen (BewRGr) Abschnitt 35 folgendermaßen festgelegt:

(1) Als Bodenwert ist der gemeine Wert anzusetzen, den der Grund und Boden als unbebautes Grundstück haben würde (§ 84 BewG). Der Umstand, dass das Grundstück bebaut ist, bleibt bei der Wertbemessung des Grund und Bodens außer Betracht.

Um den Bodenwert zu ermitteln, ist es notwendig den Bodenrichtwert seines Grundstückes zu ermitteln. 

Der Bodenwert berechnet sich aus dem Bodenrichtwert multipliziert mit der entsprechenden Grundstücksfläche. 

Bei einem Bodenrichtwert handelt es sich um einen von einem örtlichen Gutachterausschuss mindestens alle 2 Jahre ermittelten und veröffentlichten Wert. 

Die Veröffentlichung erfolgt mittels Bodenrichtwertkarten oder Bodenrichtwerttabellen. Die Bodenrichtwertkarten sind spezielle Karten, in denen unter Angabe der wertbeeinflussenden Lagemerkmale die jeweils gültigen Bodenrichtwerte je Quadratmeter Grundstücksfläche eingetragen werden. 

Da wir Immobilien in den Bundesländern Sachsen, Brandenburg und Sachsen-Anhalt vermarkten, finden Sie hier die entsprechenden kostenlosen Links, wo Sie die jeweiligen Bodenrichtwerte online ermitteln können:

BORIS Land Sachsen: Bodenrichtwerte Sachsen

Geodatendienst Sachsen-Anhalt: Bodenrichtwerte Sachsen-Anhalt

BORIS Land Brandenburg: Bodenrichtwerte Brandenburg

Die so ermittelten Werte sind durchschnittliche Lagewerte. Es gibt mithin nicht „den Wert“. Attraktive Grundstücke werden einen erheblich besseren Verkaufspreis erzielen als weniger schöne, auch wenn sie einen identischen Bodenrichtwert haben. Schwankungen von plus/minus 20 % sind üblich. Grundsätzlich allein entscheidend für den Wert eines Grundstücks ist, was der derzeitige Markt dafür hergibt. Dennoch bieten die Bodenrichtwerte eine gute Basis für die Einschätzung.